„Pastoralanweisung
Breslau, 21. November 1920
OBERHIRTLICHE VERORDNUNG, BETREFFEND HALTUNG DES KLERUS IM
OBERSCHLESISCHEN ABSTIMMUNGSGEBIETE.
Im Hinblick auf zahlreiche Klagen und betrübende Vorkommnisse
im oberschlesischen Abstimmungsgebiete und im Anschluß an meine seitherigen
Anordnungen, Mahnungen und Kundgebungen sehe ich mich genötigt, nach
eingehender Verhandlung mit dem heiligen Apostolischen Stuhle zum Schutze der
Würde des geistlichen Standes sowie bedeutsamer Interessen der Kirche, des
Klerus und der Gemeinden nachstehende Verordnung kraft meiner bischöflichen
Autorität unter Approbation des Heiligen Stuhles zu erlassen.
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Im oberschlesischen Abstimmungsgebiete wird es allen
Priestern und Klerikern jedweder Nationalität und Sprache strengstens
verboten, an einer politischen Demonstration teilzunehmen oder irgendwelche
politische oder andere Reden zu halten ohne die ausdrückliche Erlaubnis
des örtlich zuständigen Pfarrers.
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Allen nicht in die Breslauer Diözese inkardinierten
Priestern wird überdies im oberschlesischen Abstimmungsgebiete aufs
strengste jedwede politische Agitation verboten, möge sie im Halten von
Reden oder Teilnahme an Demonstrationen bestehen, möge sie mit oder ohne
Zustimmung des Pfarrers geschehen.
Auf Übertretung eines jeden dieser beiden Verbote setze ich hiermit kraft
bischöflicher Gewalt und in Kraft besonderer päpstlicher Autorisation die
ipso facto eintretende Suspension, die dem Bischofe reserviert ist. Der
Umstand, daß der Heilige Stuhl in spontaner Entschließung in einem
besonderen Reskripte mich für autorisiert erklärt, mit censurae latae
sententiae beiden Vorschriften hinsichtlich des Diözesan- und fremden
Klerus Nachdruck zu verleihen, ist ein markanter Beweis der Bedeutung,
welche die höchste kirchliche Autorität diesen Normen beilegt.
Zuwiderhandlungen sind mir vom Ortspfarrer unverzüglich anzuzeigen.
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Leider sehe ich mich genötigt, von neuem die Pflicht
einzuschärfen, namentlich in der Kirche und in Ausübung des geistlichen
Amtes alle und jede direkte und indirekte politische Agitation
gewissenhaft zu meiden.
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Priester, die nicht vom Ordinariat Breslau jurisdictio fori
sitzen auch nicht die licentia praedicandi. Niemand darf von der ihm
gegebenen licentia praedicandi in einem Pfarrbezirke ohne Erlaubnis des
zuständigen Pfarrers Gebrauch machen; etwaige Zuwiderhandlungen sind mir
anzuzeigen.
Dieser Erlaß
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ist von den Pfarrern allen sich einfindenden Klerikern
sofort vorzulegen.
A Kard. Bertram, Fürstbischof.
Verordnungen des
Fürstbischöflichen Generalvikariatamtes zu Breslau 1920, Nr. 215, S. 123-124.
Abgedruckt in: Adolf Kardinal Bertram, Hirtenbriefe und Hirtenworte, Bearb. von
Werner Marschall, Köln u.a. 2000, S. 181-182
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